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ALL­GE­MEI­NE GESCHÄFTS­BE­DIN­GU­NEN
DER WAR­STEI­NER REGANIC e.K.

 

1. Angebot und Auf­trags­be­stä­ti­gung:

Ange­bots­prei­se gelten ab Werk aus­schließ­lich Ver­pa­ckung. Jede Bestel­lung bedarf unserer schrift­li­chen Bestä­ti­gung, bis dahin sind unsere Preise frei­blei­bend. An bestä­tig­te Preise halten wir uns 3 Monate gebun­den.

2. Lie­fe­rung:

Unfrei ab Werk War­stein. Die Wahl der Ver­sand­art bleibt uns über­las­sen, wenn der Auf­trag­ge­ber keine Ver­sand­an­wei­sung gegeben hat. Bei Not­wen­dig­keit beson­de­rer Ver­pa­ckungs­art behal­ten wir uns Berech­nung vor. Als Erfül­lungs­tag gilt der Absen­de­tag ab Werk.

3. Erfül­lungs­ort:

Für Lie­fe­run­gen und Zah­lun­gen ist War­stein.

4. Gerichts­stand:

Als Gerichts­stand wird, soweit der Käufer Kauf­mann oder juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts ist, War­stein ver­ein­bart.

5. Zahlung:

Ab Rech­nungs­da­tum inner­halb von 30 Tagen netto zahlbar. Erst- und Shop­be­stel­lun­gen nur gegen Vor­kas­se. Ver­zugs­zin­sen ab 31. Tag mit 2% über dem jewei­li­gen Dis­kont­satz der Bun­des­bank. Wechsel werden nur nach vor­he­ri­ger Abspra­che gegen Berech­nung von Wechsel- und Dis­kont­spe­sen ange­nom­men. Ver­zugs­zin­sen, Wechsel- und Dis­kont­spe­sen sind sofort bar fällig.

6. Eigen­tums­vor­be­halt:

Bis zum Aus­gleich aller dem Käufer oblie­gen­den Zah­lun­gen ent­spre­chend unserem Kon­to­aus­zug behal­ten wir uns das Eigen­tum an allen gelie­fer­ten Waren vor. Durch Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re erwirbt der Käufer nicht das Eigen­tum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Ver­ar­bei­tung wird durch den Käufer für den Ver­käu­fer vor­ge­nom­men. Wenn die Vor­be­halts­wa­re mit anderen, dem Ver­käu­fer nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet wird, erwirbt der Ver­käu­fer das Mit­ei­gen­tum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des Wertes der Vor­be­halts­wa­re zu den anderen ver­ar­bei­te­ten Gegen­stän­den. Wenn die durch den Eigen­tums­vor­be­halt bestehen­de Siche­rung die zu sichern­de For­de­rung um 25% über­steigt, wird der Ver­käu­fer voll bezahl­te Lie­fe­rung nach seiner Wahl frei­ge­ben. Wir behal­ten uns vor, im Falle der Rück­nah­me gelie­fer­ter Artikel einen Scha­dens­er­satz gegen den Käufer geltend zu machen, wenn wir diese nicht zum glei­chen Preis wei­ter­ver­kau­fen können. Die Fest­le­gung des Teil­wer­tes wird von uns mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns nach bestem Wissen und Gewis­sen vor­ge­nom­men; der Käufer ver­zich­tet auf eine Einrede gegen diese Fest­set­zung. Der Käufer ver­pflich­tet sich, uns unver­züg­lich Zugrif­fe dritter Per­so­nen auf die von uns unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Waren mit­zu­tei­len. Der Käufer wird ermäch­tigt, die Vor­be­halts­wa­re im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr weiter zu ver­äu­ßern. Die aus dem Wei­ter­ver­kauf oder sons­ti­gem Rechts­grund bezüg­lich der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen­den For­de­run­gen tritt der Käufer bereits jetzt sicher­heits­hal­ber in vollem Umfang an den Ver­käu­fer ab, mit der Ermäch­ti­gung, die an den Ver­käu­fer abge­tre­te­ne For­de­rung für dessen Rech­nung im eigenen Namen ein­zu­zie­hen. Auf Ver­lan­gen des Ver­käu­fers ist die Abtre­tung offen­zu­le­gen und es sind die erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu ertei­len. Der Ver­käu­fer ver­pflich­tet sich, die für die Abde­ckung des Rest­kauf­prei­ses nicht erfor­der­li­chen Beträge frei­zu­ge­ben.

7. Rück­tritt vom Vertrag:

Zahlt der Käufer nicht ent­spre­chend den vor­lie­gen­den Bedin­gun­gen oder ander­wei­tig getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen, werden sämt­li­che For­de­run­gen des Ver­käu­fers gegen den Käufer sofort fällig. Für diesen Fall behält sich der Ver­käu­fer das Rück­tritts­recht aus etwa weiter abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen vor. Der Ver­käu­fer ist in diesem Fall berech­tigt, Scha­dens­er­satz geltend zu machen.

8. Auf­trags­stor­nie­run­gen bzw. Ände­run­gen:

Stor­nie­run­gen oder Ände­run­gen von Auf­trä­gen sind nur schrift­lich möglich. Sie werden von uns nicht aner­kannt, wenn mit der Fer­ti­gung bereits begon­nen wurde bzw. Vor­ma­te­ri­al­be­stel­lun­gen vor­ge­nom­men wurden. Wir behal­ten uns vor, eine Gebühr zu erheben.

9. Gefahren­über­gang:

Die Gefahr des Kauf­ge­gen­stan­des geht auf den Käufer über, sobald die zu lie­fern­de Ware das Werk des Ver­käu­fers ver­lässt oder die Ware dem Käufer als ver­sand­be­reit gemel­det ist und der Käufer die Ware nicht inner­halb der gesetz­ten Frist abholt.

10. Män­gel­rü­gen:

Offen­sicht­li­che Mängel können nur inner­halb von 10 Werk­ta­gen ab Versand oder Abho­lung der Ware ab Werk berück­sich­tigt werden. Farb­un­ter­schie­de in der Metall­fär­bung werden als Mängel nicht aner­kannt. Kon­struk­ti­ons­än­de­run­gen im Rahmen der tech­ni­schen Wei­ter­ent­wick­lung bleiben vor­be­hal­ten. Wir behal­ten uns Ersatz- oder Neu­lie­fe­rung anstel­le der Nach­bes­se­rung vor. Darüber hin­aus­ge­hen­de Ansprü­che wie Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz sind aus­ge­schlos­sen.

11. Lie­fer­fris­ten:

Bei Lie­fe­rungs­ver­zug ist uns eine Nach­lie­fe­rungs­frist zu stellen, die je nach Eigen­art des betref­fen­den Auf­tra­ges, ange­mes­sen sein muss.

12. Lie­fer­un­ter­bre­chung:

Wir liefern in dem in der Auf­trags­be­stä­ti­gung ange­ge­be­nen Lie­fer­zeit­raum. Sofern wir an der Erfül­lung unserer Ver­pflich­tung durch den Ein­tritt unvor­her­seh­ba­rer Umstän­de gehin­dert sind, diewir trotz der nach den Umstän­den des Falles zumut­ba­ren Sorg­falt nicht abwen­den konnten – gleich­viel, ob in unserem Werk oder bei unseren Unter­lie­fe­ran­ten ein­ge­tre­te­nen z.B. Betriebs­stö­run­gen, Ver­zö­ge­rung in der Anlie­fe­rung wesent­li­cher Roh- und Hilfs­stof­fe, so ver­län­gert sich, wenn die Lie­fe­rung oder Leis­tung nicht unmög­lich wird, die Lie­fer­zeit in ange­mes­se­nem Umfange. Wird durch die o.a. Umstän­de die Lie­fe­rung oder Leis­tung unmög­lich, so sind wir von der Lie­fer­ver­pflich­tung frei. Auch im Falle von Streik und Aus­sper­rung ver­län­gert sich, wenn die Lie­fe­rung oder Leis­tung nicht unmög­lich wird, die Lie­fer­frist in ange­mes­se­nem Umfange; wenn die Lie­fe­rung oder Leis­tung unmög­lich wird, werden wir von der Lie­fer­ver­pflich­tung frei. Ver­län­gert sich in den oben genann­ten Fällen die Lie­fer­frist oder werden wir von der Lie­fer­ver­pflich­tung frei, so ent­fal­len etwaige hieraus her­ge­lei­te­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che und Rück­tritts­recht des Bestel­lers.

13. Fracht­kos­ten:

Ab Waren­wert € 1250,00 über­nimmt der Ver­käu­fer die Fracht­kos­ten bis zur Emp­fangs­sta­ti­on des Käufers in Deutsch­land bzw. deut­sche Grenze bei Aus­lands­auf­trä­gen. Bei Hafen‑, Insel- und Berg­an­lie­fe­run­gen fallen, für den Käufer, zusätz­li­che Kosten (auf Anfrage) an. Lie­fe­run­gen in Nicht-EU-Länder werden mit zusätz­li­chen Ver­zol­lungs­kos­ten (auf Anfrage) aus­ge­lie­fert.

14. Rück­lie­fe­run­gen:

Für Rück­lie­fe­run­gen, die nicht auf Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen des Bestel­lers beruhen, gelten die nach­fol­gen­den Rege­lun­gen: Vor der Rück­lie­fe­rung von Waren ist unsere Zustim­mung ein­zu­ho­len. Auf die Ertei­lung unserer Zustim­mung besteht kein Anspruch. Die Pro­duk­te sind frei Haus zurück­zu­schi­cken. Ansons­ten können wir die Annahme ver­wei­gern. Die zurück­ge­schick­ten Pro­duk­te müssen neu und unge­braucht ver­packt sein. Für Rück­lie­fe­run­gen wird ein Wie­der­ein­la­ge­rungs­ent­gelt in Höhe von 15 % des Net­to­wa­ren­wer­tes zzgl. der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er erhoben. Der Bestel­ler zahlt grund­sätz­lich die Aus­gangs- und Ein­gangs­fracht­kos­ten. Son­der­an­fer­ti­gun­gen sind von einem Umtausch bzw. einer Rück­lie­fe­rung grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen.

15. Son­der­ver­ein­ba­rung:

Für den Umfang der Leis­tung gilt aus­schließ­lich unsere Auf­trags­be­stä­ti­gung. Etwa­iges Still­schwei­gen gegen­über anders­lau­ten­den Bedin­gun­gen des Käufers gilt in keinem Falle als Aner­ken­nung oder Zustim­mung. Abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Käufers werden grund­sätz­lich nicht aner­kannt.

16. Gül­tig­keit:

Alle frü­he­ren Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen sind durch diese vor­lie­gen­den außer Kraft gesetzt. Unsere jet­zi­gen Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen gelten ab 01.01.2023 bis auf Wider­ruf.